Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Wahltherapeutin:

Als Physiotherapeutin arbeite ich als eigenständige Unternehmerin. Nach erbrachter Leistung wird eine Honorarnote erstellt und bei der letzten Einheit ausgehändigt. Die Honorarnote muss zuerst vollständig seitens des Patienten eingezahlt werden und kann dann der zuständigen Versicherung zugeschickt werden, welche einen Teilbetrag rückerstattet. 

  1. Rechnung:

Die Rechnung kann per Zahlschein oder bar beglichen werden und wird am Tag der letzten Einheit ausgehändigt. Sollte es zu einer vorzeitigen Abrechnung kommen wird die Rechnung per Einschreiben an die auf der Überweisung angegebenen Adresse gesendet. Die Rechnung ist spätestens 10 Tage nach Erhalt vollständig zu bezahlen. 

  1. Verordnung:

Physiotherapeutische Behandlungen beziehen sich auf die auf der Verordnung angegeben Diagnosen. Sollte es zu einer frühzeitigen Beschwerdefreiheit des zuständigen Gebietes kommen, darf nur mit einer geänderten bzw. neu ausgestellten Verordnung ein neues Beschwerdebild behandelt werden. Ohne Verordnung arbeitet die Physiotherapeutin nur im präventiven Bereich und behandelt keine Diagnosen bzw. Beschwerden. 

  1. Mahnung:

Sollte nach 10 Tagen der vollständige Rechnungsbetrag nicht auf das Konto der Physiotherapeutin eingezahlt sein, wird eine Zahlungserinnerung zzgl. Mahnkosten von 10 Euro an den Patienten geschickt. Sollte der Patient nach weiteren 7 Tagen den vollständigen Rechnungsbetrag wiederum nicht auf das Konto der Physiotherapeutin eingezahlt haben, wird die Zahlungsforderung einem Inkassobüro übergeben. Die entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Patienten. 

  1. Kostenrückerstattung:

Die Kostenrückerstattung obliegt den einzelnen Versicherungsträgern. Wie hoch der Selbstbehalt der physiotherapeutischen Behandlung sein wird kann bei der Physiotherapeutin erfragt werden. Für die Einreichung der beglichenen Honorarnote bei der Versicherung ist der Patient selbst verantwortlich. Für osteopathische Behandlungen fällt die Rückerstattung aus. 

  1. Chefärztliche Bewilligung:

Ist die Einholung einer chefärztlichen Bewilligung für die Teilrückerstattung notwendig, so ist der Patient selbst dafür verantwortlich. Für das Versäumnis der Einholung und den daraus entstehenden Mehrkosten übernimmt die Physiotherapeutin keine Verantwortung.

  1. Physiotherapeutische Befundung:

Physiotherapeuten in Österreich sind dazu verpflichtet ein Erstgespräch zu führen und einen physiotherapeutischen Befund zu erstellen. Es können keine einzelnen Diagnosen behandelt werden, da diese von Patient zu Patient ein anderes Beschwerdebild anzeigen können. Weiter sind Physiotherapeuten trotz ausgestellter Verordnung dazu verpflichtet sich selbst ein Bild zu machen, ob der zu behandelnde Patient für Physiotherapie geeignet ist oder wieder zurück zum überweisenden Arzt geschickt werden muss.

  1. Behandlungsdauer:

Die Anzahl sowie die Dauer der physiotherapeutischen Behandlung obliegen dem überweisenden Arzt. Etwaige Veränderungen, egal ob Verlängerung oder Verkürzung der Behandlung, dürfen nur nach Absprache mit dem Arzt vorgenommen werden.

  1. Einhalten des Termins:

Der Patient ist verpflichtet pünktlich zu kommen. Bei Verspätungen des Patienten wird die Therapiezeit nicht verlängert.

  1. Terminabsagen bzw. Nichterscheinen:

Terminabsagen sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Therapieeinheit per Telefon bekannt zu geben und werden in diesem Fall nicht verrechnet. Bei Absagen am selben Tag bzw. bei Nichterscheinen wird die Therapieeinheit vollständig verrechnet und es kann für diese Einheit keine Rückerstattung seitens des Versicherungsträgers eingeholt werden. 

  1. Datenschutz

Personen im medizinischen Bereich sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen keine Daten bzw. Informationen, welche im Zuge der Behandlung ausgetauscht werden, an Dritte weitergeben. Informationen über den Therapieverlauf bzw. den Therapieerfolg dürfen nur dem behandelnden Arzt weitergegeben werden. Bei laufenden Verfahren mit Gutachten muss eine schriftliche Bestätigung für eine Ausgabe des Befundes durch den Patienten erfolgen. Für die schriftliche Verfassung eines physiotherapeutischen Befundes wird ein Unkostenbeitrag von 70 Euro/Seite eingefordert. 

Die Befunde müssen mindestens 10 Jahre bzw. bei möglicher gerichtlicher Untersuchung 30 Jahre aufbehalten werden. Diese werden vor Dritten geschützt und sicher verwahrt. 

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